Stocksport Pinzgauer Spielart
 

Samsta15. Jänner 2021

Verschärfungen COVID-Verordnung Die mit 27.12. in Kraft tretende Novelle der COVID-Bundesverordnung wirkt sich auf den Sport vor allem wie folgt aus: •

Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur bis 22 Uhr betreten werden • Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze wie z.B. Trainings dürfen nur mit max. 25 Personen stattfinden (auch outdoor) •

Sportveranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (z.B. Zuschauer:innen) können indoor wie outdoor mit max. 500 Personen bei 2G-Nachweis, max. 1.000 Personen bei 2G-Nachweis+PCR-Test und max. 2.000 Personen bei Boosterimpfung+PCR-Test stattfinden •

Sonderbestimmungen für Spitzensport bleiben unverändert

COVID-Update Die mit heute in Kraft getretene Novelle der aktuellen Verordnung bringt ab 6.12. folgende Auswirkungen mit sich: • Impfungen sind nur mehr 270 Tage gültig • Erstimpfung und PCR-Test sind als 2G-Nachweis nicht mehr gültig Die Novelle der Verordnung finden Sie hier (noch keine konsolidierte Fassung verfügbar): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_511/BGBLA_2021_II_511.html Außerdem soll der Gesetzesprozess zur weiteren Ausnahmeregelung für die Anwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) für die Zeiten des Lockdowns mit Ende Dezember abgeschlossen sein. Die Zustimmung im Finanzausschuss des Parlaments dazu hat es bereits gegeben.

Immer am aktuellsten Stand Besuchen Sie regelmäßig unsere Website und verlinken Sie gerne auf www.sportaustria.at/corona Unter unseren FAQ finden Sie viele Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Weiters informieren wir Sie wie bisher über Newsletter und WhatsApp; neu bei uns:

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schicken Beste Grüße, Georg Höfner

Anbei darf ich Ihnen Informationen zur Wiedereinsetzung der NPO-Unterstützungsfonds vom Präsidium bzw. der Servicestelle Ehrenamt übermitteln:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Ihnen die erfreuliche Nachricht überbringen, dass der NPO-Unterstützungsfonds von der Bundesregierung wiedereingesetzt wurde. Anträge für das 4. Quartal 2021 sind voraussichtlich ab Februar 2022 möglich.

Hier nochmal die Eckdaten zum NPO-Unterstützungsfonds:

Wer? -

Gemeinnützige Organisationen, Vereine - Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind - Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände - Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Was? -

Miete und Pacht - Versicherungsprämien - Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen - Buchhaltungskosten, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten - Kosten für die Steuerberatung - Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation, Abwasser, etc. -

Unmittelbar durch die Corona Krise verursachte Kosten (z.B. Corona Tests, Desinfektionsmittel) - Frustrierte Aufwendungen, die einer abgesagten Veranstaltung zugerechnet werden - können, welche aufgrund von Corona nicht stattfinden konnte (z.B. Miete für Location) Wo?

Der Antrag muss wieder elektronisch unter www.npo-fonds.at gestellt werden.

Dies wird voraussichtlich ab Februar 2022 möglich sein. NPO-Service-Hotline: 0043 1 267 52 00 Email: info@npo-fonds.at Weitere Informationen finden Sie auf: www.npo-fonds.at

Bei Fragen rund um Antragstellung und Förderungsinhalte steht Ihnen die Servicestelle Ehrenamt unter +43-662-8042 2014 oder ehrenamt@salzburg.gv.at zur Verfügung.

Bitte leiten Sie dieses Schreiben an die Vereine in Ihrem Verantwortungsbereich weiter,

damit wieder möglichst viele Vereine im Land Salzburg von dieser wertvollen

Unterstützung profitieren können.

  • Sport darf nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird betrieben werden. Spitzensport ist davon ausgenommen.
  • Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden.
  • Trainings/Kurse/Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer:in).
  • Es gilt wieder 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
  • In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die Kantine muss geschlossen bleiben.
  • Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...), bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler:innen zuzüglich der Trainer:innen, Betreuer:innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.

CoV-Maßnahmen: Was ab Montag gilt

Im Bundesland Salzburg gelten ab Montag verschärfte CoV-Maßnahmen. Kern ist dabei ein Lockdown für Ungeimpfte, einige Bestimmungen gehen allerdings darüber hinaus. Die 7-Tage-Inzidenz im Bundesland lag am Sonntag bei 1.271.

Online seit gestern, 16.00 Uhr

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Ab Montag dürfen etwa Speisen und Getränke in Lokalen nur mehr im Sitzen konsumiert werden, was de facto ein Verbot für die Nachtgastronomie bedeutet. Außerdem gibt es eine FFP2-Maskenpflicht für alle Arbeitskräfte mit Kundenkontakt oder bei Abstand unter einem Meter zu Kollegen.

Selbiges gilt auch bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, in Restaurants und allgemein zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie auf Märkten – auch im Außenbereich. Auf Märkten ist die Konsumation von Alkohol verboten. In der Gastronomie ist Essen und Trinken zudem nur mehr im Sitzen an Tischen zulässig.

Verschärfte Maßnahmen sorgen für Impf-Boom

Ungeimpfte müssen vorerst daheim bleiben, – außer, sie gehen zur Arbeit, ins Lebensmittelgeschäft, zum Spazieren oder, um jemandem zu helfen. Die verschärften Maßnahmen haben diese Woche zu einem Ansturm auf die Impfstellen geführt. Laut Auskunft des Landes Salzburg haben sich alleine in der vergangenen Woche insgesamt 27.722 Personen impfen lassen.

Bei der Kontrolle des Lockdowns für Ungeimpfte ist Landeshauptmann Wilfried Haslauer allerdings äußerst skeptisch. Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) hat zwei zusätzliche Polizeistreifen für jeden einzelnen Österreichischen Bezirk angekündigt, für Salzburg wären das zwölf. Zudem soll während Verkehrskontrollen und anderer Kontrollfahrten den Impf- oder Genesenennachweis überprüft werden.

 

Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte

Die mit heute 00 Uhr in Kraft getretene neue Verordnung bringt den bundesweiten Lockdown für Ungeimpfte mit sich. Für den Sport lässt sich festhalten:

  • Zusammenkünfte, ungeachtet der Teilnehmer:innenzahl, auch an öffentlichen Orten, nur mehr mit 2G-Nachweis
  • Ungeimpfte dürfen nur an öffentlichen Orten im Freien Sport betreiben – entweder alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen
  • bis zum Ende der Schulpflicht gilt der Ninja-Pass weiterhin als 2G-Nachweis (in Wien nur bis 12 Jahre und 3 Monate)
  • eine Erstimpfung in Kombination mit einem PCR-Test gilt ebenfalls weiterhin als 2G-Nachweis

 

Die aktuell gültige Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_465/BGBLA_2021_II_465.html

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

DI Michael Brantner

GENERALSEKRETÄR

 

Bund Österreichischer Eis- und Stocksportler

Ludersdorf 202, 8200 Gleisdorf

Mobil: +43 664 534 49 12

E-Mail: michael.brantner@boee.at

Homepage: www.boee.at

 

Stocksport - Das Eisschießen im Pinzgau- 0